§ 1 [Name, Sitz]
Der Verein führt den Namen „Computer-Club Augsburg“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „e. V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 2 [Zweck]
Der Zweck des Vereins besteht darin, den Austausch von Erfahrungen und Informationen aus dem Hobby-Computer-Bereich zu fördern.
§ 3 [Mitgliedschaft]
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme kann der Vorstand auf den erweiterten Vorstand übertragen. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis schriftlich Widerspruch eingelegt werden, der als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrags.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf den Kalendermonat folgt, in dem der Austritt des Mitglieds gegenüber dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand schriftlich erklärt wird (Kündigung durch das Mitglied). Bei der Kündigung durch das Mitglied ist keine Angabe von Gründen notwendig.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf den Kalendermonat folgt, in dem der Vorstand gegenüber dem Mitglied die Mitgliedschaft schriftlich mit Angabe des Grundes kündigt (Kündigung durch den Verein). Die Kündigung durch den Verein kann der Vorstand auf den erweiterten Vorstand übertragen. Bei der Kündigung durch den Verein ist die Angabe des Grundes notwendig. Insbesondere liegt bei fehlender Beitragszahlung ein Kündigungsgrund vor. Gegen eine Kündigung durch den Verein kann innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis schriftlich Widerspruch eingelegt werden, der als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Beschluß der Mitgliederversammlung über einen Ausschluß aus dem Verein gefasst wird (Vereinsausschluß). Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied verstorben ist.
(7) Im Rahmen der Aufnahme als Mitglied oder bei Ernennung nach § 9 Abs. 1 erhält jedes Mitglied einen Abdruck dieser Vereinssatzung oder bestätigt, sich vorher über deren Inhalt informiert zu haben.
(8) Ein ausgetretenes, gekündigtes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Sonderrechtsnachfolger oder Erben eines verstorbenen Mitglieds haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
(10) Können schriftliche Erklärungen des Vorstands oder des erweiterten Vorstands gegenüber Mitgliedern postalisch nicht zugestellt werden, gelten diese als zugestellt.
(11) Handelt es sich um die Mitgliedschaft eines Minderjährigen, so vertreten den Minderjährigen seine Eltern.
(12) Schriftliche Erklärungen können auch in elektronischer Form übermittelt werden.
§ 4 [Beitrag]
(1) Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag in Geld zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Mitgliedschaft beginnt. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
(2) Die Entrichtung des monatlichen Beitrags erfolgt grundsätzlich halbjährlich oder auf Wunsch des Mitglieds jährlich im voraus. Abweichungen hiervon kann der Vorstand oder der erweiterte Vorstand zulassen.
(3) Die Höhe des monatlichen Beitrags und die Zahlungsmodalitäten werden auf Vorschlag des Vorstandes kalenderjährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 [Die Mitgliederversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich vom Vorstand bekanntgegeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann auch durch elektronische Übermittlung des Textes mit Email über das Internet erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorstand geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Mitglied zum Schriftführer, sofern kein gewählter Schriftführer anwesend ist. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung ist erforderlich, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Die gefaßten Beschlüsse werden in einem Versammlungsprotokoll schriftlich niedergelegt. Das Protokoll hat Ort und Datum der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Es ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Ein Abdruck des Protokolls ist allen Mitgliedern schriftlich zu übersenden. Die schriftliche Übersendung kann auch durch eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Versammlungsleiter vorgelesen. Besteht seitens der Mitglieder kein Widerspruch, wird über alle Tagesordnungspunkte nacheinander debattiert, gegebenenfalls eine Beschlußfassung nach Abs. 2 durchgeführt.
§ 6 [Der Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(2) Jeder der beiden Vorstände kann den Verein bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu zwei Tausend Euro gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. Bei Rechtsgeschäften im Wert von mehr als zwei Tausend Euro vertreten beide Vorstände den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
§ 7 [Das Präsidium]
(1) Das Präsidium besteht aus Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden.
(2) Das Präsidium hat nur repräsentative und fachberatende Aufgaben in der Führung des Vereins wahrzunehmen.
§ 8 [Der erweiterte Vorstand]
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Zu wählen sind mindestens ein Kassier und ein Schriftführer. Weitere Ämter können auf Vorschlag des Vorstands gewählt werden.
(2) Der erweiterte Vorstand kann im Innenverhältnis den Verein gegenüber den Vereinsmitgliedern vertreten, soweit er vom Vorstand nach Abs. 3 hierzu ermächtigt wird und in den Fällen des § 3.
(3) Die genauen Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstands, den Umfang der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis und wer im erweiterten Vorstand den Vorsitz führt, legt der Vorstand fest.
§ 8 a [Die Revisoren]
(1) Die Revisoren sind Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand und nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Zu wählen ist mindestens ein Revisor, gewählt werden sollen zwei Revisoren.
(2) Die Revisoren überwachen und prüfen den Vorstand und den erweiterten Vorstand unabhängig und berichten darüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 [Ehrenmitglieder]
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht nach § 4 befreit und haben auf der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.
§ 10 [Geschäftsjahr]
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 11 [Übergangs- und Schlußbestimmungen]
1) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung nach § 1 der Satzung und endet am 31.12.90.
(2) Der monatliche Beitrag wird für das erste Geschäftsjahr auf 15,00 DM festgelegt. Er kann abweichend von § 4 Abs. 2 bereits im laufenden Geschäftsjahr geändert werden.
(3) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald eine neue Satzung beschlossen, beziehungsweise der Verein aufgelöst wird.
§ 12 [Errichtung]
Diese Satzung wurde am 6. Juni 1990 errichtet.
§ 13 [Änderung]
(1) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung einer Satzungsänderung sich als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen und ohne erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung beim Vereinsregister eintragen zu lassen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, die Schreibweise dieser Satzung den jeweils geltenden Rechtschreibregeln anzupassen und ohne erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung beim Vereinsregister eintragen zu lassen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat am 3. März 2017 die Änderung dieser Vereinssatzung beschlossen. Es wurde beschlossen, daß die §§ 3 bis 6 und 8 geändert werden und der § 13 hinzugefügt wird.
(3) Der Vorstand hat zur Beseitigung registergerichtlicher Eintragungshindernisse am 24. Mai 2017 eine Änderung dieser Vereinssatzung beschlossen. Es wurde beschlossen, daß § 3 Abs. 11, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 geändert werden. Des Weiteren wurde beschlossen, daß der § 8 a hinzugefügt wird und dem § 13 der Abs. 3 hinzugefügt wird.
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